§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Stand: 10.06.2019
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 57 MarkenV →
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Nach Gewicht
- BPatG, 15.12.2025 – 28 W (pat) 51/22
- BPatG, 27.01.2022 – 25 W (pat) 30/20Markenbeschwerdeverfahren – "Wunderberg (Wortmarke)/Underberg (Unionswortmarke)/Underberg (Unternehmenskennzeichen))" – unzulässiger Widerspruch – keine VerwechslungsgefahrZitiert von 1
- BPatG, 16.03.2021 – 28 W (pat) 559/16Markenbeschwerdeverfahren – „Positionsmarke am Unterwasserschiff“ – fehlende Bestimmtheit – wesentlicher Mangel – Zurückverweisung an das DPMAZitiert von 1
- BPatG, 16.06.2020 – 29 W (pat) 33/18Markenbeschwerdeverfahren – "FIRMAMENT BERLIN/Firmament Berlin (Unternehmenskennzeichen)/Firmament Berlin (Benutzungsmarke)" – zum Erfordernis, für jedes Widerspruchskennzeichen einen gesonderten Widerspruch einzulegen – fehlende rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr – Fiktion der Nichterhebung des Widerspruchs – fehlender substantiierten Vortrag des Widersprechenden, dass er Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist – GbR ist Inhaberin des Kennzeichens – zur Widerspruchsberechtigung – Kostenentscheidung – es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägtZitiert von 4
- BPatG, 16.06.2020 – 29 W (pat) 34/18Markenbeschwerdeverfahren – "FIRMAMENT BERLIN RENAISSANCE/Firmament Berlin Renaissance (Unternehmenskennzeichen)/Firmament Berlin Renaissance (Benutzungsmarke)" – zum Erfordernis, für jedes Widerspruchskennzeichen einen gesonderten Widerspruch einzulegen – fehlende rechtzeitige Zahlung der Widerspruchsgebühr – Fiktion der Nichterhebung des Widerspruchs – fehlender substantiierten Vortrag des Widersprechenden, dass er Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist – GbR ist Inhaberin des Kennzeichens – zur Widerspruchsberechtigung – Kostenentscheidung – es verbleibt bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägtZitiert von 1
- BPatG, 19.07.2019 – 28 W (pat) 25/18Markenbeschwerdeverfahren – "HANSEATEX/Hanseata (Unternehmenskennzeichen)" – zum Unternehmenskennzeichen – Firmenschlagwort – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – zur Kennzeichnungskraft – zur Branchennähe – keine hinreichende Zeichenähnlichkeit – keine mittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr im weiteren SinneZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 14.03.2019 – 28 W (pat) 6/18Markenbeschwerdeverfahren – "stilisiertes ꞌYꞌ auf Außenkontur eines Mähdreschers (Positionsmarke)" – hinreichende Bestimmtheit – klar umrissenes Zeichen mit konkreter Anordnung auf der Ware – zu den Kriterien bei der Beurteilung von Unterscheidungskraft von Positionszeichen - fehlende UnterscheidungskraftZitiert von 3
- BPatG, 14.03.2019 – 28 W (pat) 5/18Markenbeschwerdeverfahren – "stilisiertes ꞌYꞌ auf Außenkontur eines Mähdreschers (Positionsmarke)" – hinreichende Bestimmtheit – klar umrissenes Zeichen mit konkreter Anordnung auf der Ware – zu den Kriterien bei der Beurteilung von Unterscheidungskraft von Positionszeichen - fehlende UnterscheidungskraftZitiert von 3
- BPatG, 14.03.2019 – 28 W (pat) 4/18Markenbeschwerdeverfahren – "stilisiertes ꞌYꞌ auf Außenkontur eines Feldhäckslers (Positionsmarke)" – hinreichende Bestimmtheit – klar umrissenes Zeichen mit konkreter Anordnung auf der Ware – zu den Kriterien bei der Beurteilung von Unterscheidungskraft von Positionszeichen - fehlende UnterscheidungskraftZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2024 Ausfertigung
§ 57 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 215)
BGBl. 2024 I Nr. 215
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.